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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wie hoch sind die Gebühren im Sozialrecht ab dem 1. Juli 2013?

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Wie hoch sind die Gebühren im Sozialrecht ab dem 1. Juli 2013?  Empty Wie hoch sind die Gebühren im Sozialrecht ab dem 1. Juli 2013?

Beitrag von Willi Schartema Mi 5 Jun 2013 - 13:42

Seit 2004
sind die Gebühren im Sozialrecht nicht mehr angehoben worden. Dazu kommt eine
oft restriktive Rechtsprechung der Sozialgerichte. Deshalb die Frage was bringt
das neue Recht?

Hier ein Beispiel:

Rechtsanwalt war im Widerspruchsverfahren tätig und hierfür gibt es
Beratungshilfe. Im Anschließenden Klageverfahren wird in der mündlichen Verhandlung
ein Vergleich geschlossen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der
Rechtsanwalt rechnet Beratungs- und Prozesskostenhilfe ab.

1. Altes Recht

Beratungshilfe 99,96 €

Klageverfahren Verfahrensgebühr 170 €, Terminsgebühr 200 € und Vergleichsgebühr
190 € + Post + UST = 690,20 € = 790,16 € incl. Beratungshilfe

2. Neues Recht
Beratungshilfe 121.38 €

Klageverfahren Verfahrengeb 300 € - Anrechnung 50% BeratungshilfeGeb - 42,50 €
= 257,50 €, Terminsgebühr 280 € und Vergleichsgebühr 300 € + Post + UST = 1.020,43
€ incl. Beratungshilfe 1.141,81 € eine Steigerung von 44%

Ausnahmsweise einmal über dem Inflationsatz. Leider gilt für alle vor dem
01.07.2013 begonnen Verfahren noch der alte Gebührenrahmen.

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