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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III

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Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III  Empty Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III

Beitrag von Willi Schartema Fr 22 Feb 2013 - 10:06

Der vorliegende Praxisleitfaden enthält Angaben zur
optimierten Einschaltung des Ärztlichen Dienstes (ÄD) im Bereich des SGB II und
SGB III.


Der Praxisleitfaden zeigt mögliche Ausgangssituationen
für die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes auf, stellt das
Dienstleistungsangebot vor und beschreibt den Ablauf einer Dienstleistung von
der Einschaltung bis zur Nachbereitung.


Der Praxisleitfaden soll den Agenturen für Arbeit (AA)
und den Jobcentern (gE)1 Orientierung geben.


Er soll darüber hinaus dazu beitragen, die
vielfältigen Dienstleistungsangebote des Ärztlichen Dienstes transparent und
für die Zielgruppen effizienter nutzbar zu machen.


Der Praxisleitfaden wurde unter Beteiligung aller
Fachdienste erarbeitet. Er wird bei Bedarf fortgeschrieben.


Zum Beispiel dort:

Punkt 3.2.2 Aufklärung der Kundin/des Kunden über
das Widerspruchsrecht gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X


Die Kundin/der Kunde muss über ihr/sein Widerspruchsrecht
informiert werden, denn Sozialdaten der Kundinnen/der Kunden können im
erforderlichen, gesetzlich zulässigen Umfang auch zur Erfüllung anderer
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden (§ 67c Abs.2 SGB X).

Auch die Übermittlung an Dritte (z. B. andere Sozialleistungsträger) ist
zulässig, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Dritten
erforderlich ist und wenn der Dritte eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist.

Ärztliche Gutachten als besonders schutzwürdige Sozialdaten sind von der
Übermittlung ausgenommen, wenn die Kundin/der Kunde dieser Übermittlung
ausdrücklich widerspricht.


Praxisleitfaden zur Einschaltung des
Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/praxisleitfaden-zur-einschaltung-des.html

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