Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR

Nach unten

Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR  Empty Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR

Beitrag von Willi Schartema Fr 4 Jan 2013 - 12:08

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
28.11.2012 - L 2 SF 1495/12 EK


1. Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein
(sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als
unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.


Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein
Verfahren unangemessen lange dauert - insbesondere als feste Jahresgrenze -
angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG
stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001,
214).


2. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf
Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt
wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie
des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen
(vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15).


Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände
des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens
sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch
EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom
8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09
Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16).


3. Eine besondere Bedeutung für den Kläger kann dann
nicht angenommen werden, wenn diese jetzt erstmals im Verfahren auf
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer behauptete besondere Bedeutung
(hier die angeblich beabsichtigte verfassungsrechtliche Prüfung durch das
BVerfG) an keiner Stelle im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurde und auch
nicht ansatzweise ein erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der
Rechtsfrage tatsächlich bestanden hat.


4. Wenn eine gesetzliche Neuregelung ständige
Rechtsprechung kodifiziert, werden dadurch nicht per se schwierige Rechtsfragen
aufgeworfen.


Die gesetzliche Regelung in § 198 GVG nimmt gerade die
schon langjährige ständige Rechtsprechung des EGMR wie auch des BVerfG und des
BSG zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und den
Prüfkriterien zur Frage, wann ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat,
auf. D.h. mit anderen Worten, bei der Prüfung zur Frage der Angemessenheit der
Verfahrensdauer sind gerade keine neuen schwierigen Rechtsfragen zu lösen,
sondern vielmehr eine ständige und gefestigte Rechtsprechung anzuwenden.


Da folglich die Entscheidung in der Hauptsache nicht
von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage
abhängig ist, ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des
BVerfG vom 4. Februar 2004 (1 BvR 596/03) bei Beachtung des Gebotes der
Rechtsschutzgleichheit unter diesem Aspekt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.



Anmerkung:


66 Monate Gerichtsverfahren nicht per se
überlang


LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2012 Az. L 38 SF 73/12 EK AS
hält an der Rechtsprechung des BSG (13.12.2005, Az. B 4 RA 220/04 B) fest, nach
der im sozialgerichtlichen Verfahren erst eine über dreijährige Dauer der
jeweiligen Instanz die Überlänge indiziert.


Im Gegensatz zur Auffassung der EGMR bleibt die Dauer
von Widerspruchsverfahren unberücksichtigt.


Hinweis: Ein Jahr Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/hartz-iv-empfanger-begehrt-die.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Hartz IV-Empfänger musste 4 Jahre warten auf die Entscheidung des Gerichts, in denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war - Zur Entschädigung wegen ungemessener Verfahrensdauer - Wiedergutmachung auf andere Weise
» Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger, die Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen haben, Grundsicherungsleistungen für zehn Jahre in Höhe von 175.000 Euro zurückzahlen müssen.
» Normen: § 198 GVG, § 73a Abs. 1 SGG, § 114 ZPO - Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, Forderungsübergang bei SGB-II-Bezug
» Keine zwangsläufige Absenkung der Entschädigungspauschale wegen überlanger Verfahrensdauer bei geringem Streitwert der ursprünglichen Klage
» Hartz IV - Empfänger begehrt die Unterlassung des automatischen Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II und/oder hilfsweise die Sperrung der durch den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 SGB II gewonnenen Daten.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten