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Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz ?
Unfallkasse muss gesundheitliche Folgen nicht als
Berufskrankheit entschädigen
Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen sind weder als
Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung
zu entschädigen.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil
der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Frau erkrankt wegen Mobbing am Arbeitsplatz und beantragt Entschädigung
Eine Frau aus dem Landkreis Fulda fühlte sich aufgrund
negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen
Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt.
Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine
Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da eine
Berufskrankheit nicht vorliege.
Gerichte verneinen Berufskrankheit
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse
Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien
keine anerkannte Berufskrankheit.
Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden,
weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer
Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing
ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten
Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte
Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche
Unfallversicherung - SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(.)
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als
Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen
verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte
Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt
sind; (.)
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine
Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die
dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als
Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine
Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(.)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012, Az.: L 3 U 199/11
Anmerkung: Auch wer
seinen Arbeitsvertrag wegen Mobbings aufkündigt, hat einen sofortigen Anspruch
auf Hartz-IV-Leistungen( vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 26.06.2012 - L 3 AS 159/12).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/keine-entschadigung-fur-mobbing-am.html
Willi S
Berufskrankheit entschädigen
Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen sind weder als
Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung
zu entschädigen.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil
der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Frau erkrankt wegen Mobbing am Arbeitsplatz und beantragt Entschädigung
Eine Frau aus dem Landkreis Fulda fühlte sich aufgrund
negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen
Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt.
Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine
Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da eine
Berufskrankheit nicht vorliege.
Gerichte verneinen Berufskrankheit
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse
Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien
keine anerkannte Berufskrankheit.
Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden,
weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer
Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing
ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten
Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte
Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche
Unfallversicherung - SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(.)
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als
Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen
verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte
Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt
sind; (.)
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine
Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die
dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als
Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine
Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(.)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012, Az.: L 3 U 199/11
Anmerkung: Auch wer
seinen Arbeitsvertrag wegen Mobbings aufkündigt, hat einen sofortigen Anspruch
auf Hartz-IV-Leistungen( vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 26.06.2012 - L 3 AS 159/12).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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