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Merkzeichen RF für Behinderte, die behinderungsbedingt ans Haus gebunden sind
Behinderte
Menschen mit einem GdB von 80 und mehr sind häufig leidensbedingt von
öffentlichen Veranstaltungen faktisch ausgeschlossen. Können sie auch
mit Hilfe von Begleitpersonen oder zB eines Rollstuhls generell keine
öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchen, erhalten Sie das sog.
Merkzeichen RF.
Es verhilft zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. ab 2013
zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Wann aber kann das Merkzeichen RF
beantragt werden? Dazu hat ein Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts die Voraussetzungen konkretisiert.
Hintergrund
Wegen der Folgen einer Kinderlähmung war bei dem 77-jährigen Kläger ein
GdB von 100 anerkannt. Wegen weiterer Erkrankungen konnte er sich nur
noch im Lehnrollstuhl und mit Hilfe zweier Begleitpersonen fortbewegen.
Einen Antrag auf das Merkzeichen lehnte das zuständige Amt ab. Dieser
Nachteilsausgleich stehe dem Kläger nicht zu, weil er ja das Haus
verlassen könne. Dagegen hatte der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch
genommen.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht gab dem Kläger Recht. Wer wie der
Kläger behinderungsbedingt nur mit Hilfe eines Multifunktionsrollstuhls
und zweier Helfer fortbewegt werden könne und zudem alle halbe Stunde
umgelagert werden müsse, erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens
RF.
Auswirkungen der Entscheidung
Mit dem Urteil ist klargestellt, dass ein faktisches Gebundensein an das
Haus aus medizinischen Gründen eine solch massive Teilhabestörung
darstellt, dass das Merkzeichen RF zuzubilligen ist. Diesem
Personenkreis kann damit ein kleiner Rest an Lebensqualität gesichert
werden.
Bayer. LSG Urteil vom 25.09.2012 - L 3 SB 15/12Verantwortlicher Herausgeber:
Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/merkzeichen-rf-fur-behinderte-die.html
Willi S
Menschen mit einem GdB von 80 und mehr sind häufig leidensbedingt von
öffentlichen Veranstaltungen faktisch ausgeschlossen. Können sie auch
mit Hilfe von Begleitpersonen oder zB eines Rollstuhls generell keine
öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchen, erhalten Sie das sog.
Merkzeichen RF.
Es verhilft zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. ab 2013
zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Wann aber kann das Merkzeichen RF
beantragt werden? Dazu hat ein Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts die Voraussetzungen konkretisiert.
Hintergrund
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GdB von 100 anerkannt. Wegen weiterer Erkrankungen konnte er sich nur
noch im Lehnrollstuhl und mit Hilfe zweier Begleitpersonen fortbewegen.
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Nachteilsausgleich stehe dem Kläger nicht zu, weil er ja das Haus
verlassen könne. Dagegen hatte der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch
genommen.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht gab dem Kläger Recht. Wer wie der
Kläger behinderungsbedingt nur mit Hilfe eines Multifunktionsrollstuhls
und zweier Helfer fortbewegt werden könne und zudem alle halbe Stunde
umgelagert werden müsse, erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens
RF.
Auswirkungen der Entscheidung
Mit dem Urteil ist klargestellt, dass ein faktisches Gebundensein an das
Haus aus medizinischen Gründen eine solch massive Teilhabestörung
darstellt, dass das Merkzeichen RF zuzubilligen ist. Diesem
Personenkreis kann damit ein kleiner Rest an Lebensqualität gesichert
werden.
Bayer. LSG Urteil vom 25.09.2012 - L 3 SB 15/12Verantwortlicher Herausgeber:
Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht
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Willi S
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