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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 8 Nov 2012 - 14:19

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Dresden, Urteil vom 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09 und - S 38 AS 17/11 .

Nach der Rechtsprechung
des BSG (vgl. Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 138/10 R m.w.N.) ist die
Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kein
abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach
dem SGB II.


Eines gesonderten Antrags auf diese Leistungen bedarf es damit nicht.

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

Anderer Auffassung: Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.07.2012, - S 20 SO 52/11, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 20 SO 347/12.

S.a.Sozialrechtsexperte: Rechtfertigt eine Nahrungsmittelunverträglichkeit(Laktoseintoleranz) einen Mehrbedarf für Ernährung?

Hinweis:
Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins kommt ernährungsbedingt ein
Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit
erheblichen körperlichen Auswirkungen wie z.B.
fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multipler
Sklerose sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie
Morbus Crohn und Collitis ulcerosa, Glutenunverträglichkeit und
Niereninsuffizienz, die eiweißdefinierte Kost oder Dialyse erforderlich
machen, in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen), (vgl. LSG NRW
,Beschluss vom 12.03.2009, - L 19 B 54/09 AS und - L 19 B 31/09 AS ER
).


Beim
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung liegt ein Verstoß gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz vor, wenn nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft wurden,wie zum Bsp.- die Befragung der behandelnden Ärzte
(BSG,Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R) oder medizinische
Sachverständigengutachten eingeholt wurden (vgl BSG, Urteil vom
10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/laktoseintoleranz-hartz-iv-empfangerin.html

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