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Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 1 Abs. 11 BerHG; § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 38 SGB II)
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe
für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein
vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die
minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem
in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter
(1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und
Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der
rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu
verweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.
Quelle: Tacheles Leser
S.a.Sozialrechtsexperte:
Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen
Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des
Bevollmächtigten zu bewilligen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/keine-beratungshilfe-fur-weitere.html
Willi S
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe
für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein
vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die
minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem
in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter
(1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und
Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der
rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu
verweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.
Quelle: Tacheles Leser
S.a.Sozialrechtsexperte:
Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen
Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des
Bevollmächtigten zu bewilligen.
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Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

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» BSG - WG ist mit normaler Wohnung gleichzusetzen Bundessozialgericht - B 14/11b AS 61/06 R - Urteil vom 18.06.2008
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» Keine Kostenübernahme für Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung aus dem Vermittlungsbudget durch das Jobcenter, wenn die die begehrte
» BSG - WG ist mit normaler Wohnung gleichzusetzen Bundessozialgericht - B 14/11b AS 61/06 R - Urteil vom 18.06.2008
» Bei einem Wegfall des Unterkunftsanteils eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktion sind den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft in Abweichung von der üblichen Aufteilung nach Kopfteilen höhere Unterkunftskosten zu gewähren.
» Keine Kostenübernahme für Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung aus dem Vermittlungsbudget durch das Jobcenter, wenn die die begehrte
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