Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist

Nach unten

Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist  Empty Hartz IV - Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist

Beitrag von Willi Schartema Sa 3 Nov 2012 - 11:20

Nicht jedes ‑
hier in hohem Maße gegebene ‑ verwerfliche Verhalten, das zu einer
Leistungserbringung nach dem SGB II führt, hat eine Ersatzpflicht zur
Folge.


Erfasst wird nur ein "sozialwidriges Verhalten" mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung.

Dies ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte der Kostenersatzpflicht in ihrer Neufassung bei
Einführung des Bundessozialhilfegesetzes sowie dem jetzigen
systematischen Kontext des § 34 SGB II mit weiteren SGB II-Regelungen.


Die
einschränkende Auslegung gilt auch für die Anwendung des § 34 Abs 1 SGB
II, weil es sich um existenzsichernde und nur bedarfsabhängige
Leistungen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die
grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache und einem etwaigen
vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind.


Dieser Grundsatz darf nicht durch eine weitreichende Ersatzpflicht unterlaufen werden.

Zudem sind die zT vom
Sozialhilferecht abweichenden Wertungen des SGB II bei der Einstufung
eines Verhaltens als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II
einzubeziehen.


Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig
im Sinne des § 34 SGB II einzustufen, obwohl es ‑ wie dessen
strafrechtliche Bewertung zeigt ‑ in hohem Maße verwerflich ist.


Anders als
möglicherweise bei Vermögensdelikten besteht bei den hier im Mittelpunkt
stehenden Straftaten keine spezifische Beziehung bzw kein innerer
Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II.


Das mit der Straftat im
Jahre 2003 im Zusammenhang stehende, konkret zur Inhaftierung im Januar
2005 führende Verhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz nicht
auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit bzw den Wegfall der
Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet.



BSG, Urteil vom 02.11.2012, - B 4 AS 39/12 R

Medieninformation Nr. 22/12 des Bundessozialgerichts vom 02.111.2012


Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

Die Sozialwidrigkeit des
Verhaltens desjenigen, der ersatzpflichtig sein soll, ist ein
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für den Ersatzanspruch.


Das im Sozialhilferecht
entwickelte Erfordernis der Sozialwidrigkeit gilt auch für den
Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II (h.M., vgl.Conradis in LPK-SGB II, 3.
Auflage 2009, § 34 Rn. 6 f.; Hänlein in Gagel, Loseblattkommentar zum
SGB II/ SGB III, Stand Juli 2009, § 34 SGB II Rn. 12 ff.; Bieback in
Grube/ Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 10;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).


Wie im
Sozialhilferecht setzt der Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB II nach
richtiger Auffassung voraus, dass das fragliche Verhalten des
Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig sein muss. Allein die
Ursächlichkeit eines (schuldhaften) Verhaltens reicht nicht aus, um
einen Ersatzanspruch zu begründen.


Sozialwidrig ist ein
Verhalten, wenn das Tun oder Unterlassen desjenigen, der zum Ersatz
verpflichtet werden soll, objektiv zu missbilligen ist, wobei stets die
jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.


Erst wenn geklärt ist,
dass das fragliche Verhalten als sozialwidrig zu bewerten ist, sind die
Verschuldensfrage und sodann die Frage des wichtigen Grundes zu prüfen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976, V C 41.74, Rn. 14; Urteil vom
14.01.1982, 5 C 70/80, Rn. 9, 11; vgl. außerdem LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10.07.2007, L 5 B 410/07 AS).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-strafbares-verhalten-fuhrt-nur.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II
» Die Nichteinreichung von Unterlagen im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin führt nicht zum Wegfall des Bescheidungsanspruches nach § 88 SGG.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB II - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung -
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung -
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten ( hier aber verneinend ) - Hinnahme von rechtswidrigen Speerzeiten der Bundesagentur für Arbeit - zu Unrecht aufgehobenes ALG 1

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten