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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2019 - L 11 AS 72/19 B ER
Leitsatz ( Juris )
2. Die Bestimmung der KdUH-Angemessenheitsgrenze erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren (abstrakte Angemessenheitsprüfung; anschließend konkrete Angemessenheitsprüfung, soweit die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten über der abstrakt ermittelten Referenzmiete liegen).
3. Lagen nach den Ermittlungen des Leistungsträgers im letzten Vierteljahr lediglich 3 Wohnungen (= 2,73 % der Wohnungsinserate für den gesamten Vergleichsraum) bzw. lediglich 1 Wohnung in der Kreisstadt (= 1 % der Wohnungsinserate für die Kreisstadt) eindeutig innerhalb der vom Leistungsträger festgelegten Mietobergrenze, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vom Leistungsträger festgelegte Mietobergrenze nicht als konkret angemessen angesehen werden.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=42A4D802354C1BDE54F3449C5D68173C.jp23?doc.id=JURE190006268&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2513/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Die Bestimmung der KdUH-Angemessenheitsgrenze erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren (abstrakte Angemessenheitsprüfung; anschließend konkrete Angemessenheitsprüfung, soweit die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten über der abstrakt ermittelten Referenzmiete liegen).
3. Lagen nach den Ermittlungen des Leistungsträgers im letzten Vierteljahr lediglich 3 Wohnungen (= 2,73 % der Wohnungsinserate für den gesamten Vergleichsraum) bzw. lediglich 1 Wohnung in der Kreisstadt (= 1 % der Wohnungsinserate für die Kreisstadt) eindeutig innerhalb der vom Leistungsträger festgelegten Mietobergrenze, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vom Leistungsträger festgelegte Mietobergrenze nicht als konkret angemessen angesehen werden.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=42A4D802354C1BDE54F3449C5D68173C.jp23?doc.id=JURE190006268&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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