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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Gewährung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung durch einstweiligen Rechtsschutz

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Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 1:04

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.06.2016 - L 7 AS 803/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Leistungen für Unterkunft und Heizung können grundsätzlich auch im Eilverfahren zugesprochen werden, wenn wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Finanzierung des Regelbedarfs und eines Teils der Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186013&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: ständige Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER mit zustimmender Anmerkung Siebold, ASR 2015,109; vergl. auch Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER, vom 04.03.2016 - L 7 AS 2143/15 B ER und vom 13.04.2016 - L 7 AS 507/16 B ER)


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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