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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfeempfängerin muss ihre Wohnung nicht in der Türkei verwerten, denn sie profitiert von Hartz-IV-Freibeträgen

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Beitrag von Willi Schartema Sa 22 Sep 2012 - 9:39

BSG,Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 13/11 R -


In einer sog.gemischten Bedarfsgemeinschaft gilt ein gemeinsamer Vermögensfreibetrag.


Bei
Annahme eines Vermögenswerts von (nur) 11 024,60 Euro würde die
Verwertung der Immobilie in der Türkei für den Ehemann(SGB II) eine
Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII darstellen.

Denn
nach den Kriterien des SGB II steht der Bedarfsgemeinschaft, zu der die
Ehefrau trotz des Bezugs von Altersrente gehört, ein gemeinsamer
Freibetrag in Höhe von über 30 000 Euro zu.

Insoweit
kann der Ehemann nicht im Rahmen der Bedürftigkeitsbeurteilung des SGB
XII zur Verwertung von Vermögen gezwungen werden, das nach dem SGB II
privilegiert ist.


Die gemeinsame Vermögensprivilegierung des
SGB II entfällt erst, wenn beide Eheleute dem System des SGB XII
unterworfen sind; erst dann gilt der weitaus niedrigere - ebenfalls -
gemeinsame Freibetrag in Höhe von 3214 Euro.


Ohne rechtliche
Bedeutung ist , ob die Ehefrau ohne Zustimmung ihres Ehemannes über die
Immobilie in der Türkei oder ihr Miteigentum verfügen darf; denn nach
der Konzeption der Bedürftigkeitsprüfung in einer Einstandsgemeinschaft
genügt es, dass die Verfügungsbefugnis ihr und ihrem Ehemann gemeinsam
zusteht.

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Ein
Empfänger von Alg II muss sein angemessenes Kfz, das Schonvermögen nach
den Regelungen des SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ist,
nicht für seine Ehefrau verwerten, bevor diese Sozialhilfe nach dem SGB
12 - Sozialhilfe - erhalten kann(vgl.BSG,Urteil vom 19.03.2008,- B 8/9b
SO 11/06 R -).

http://lexetius.com/2008,1730

BSG,Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 13/11 R -


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/sozialhilfeempfangerin-muss-ihre.html

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