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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Okt 2018 - 20:10

Das SG Saarbrücken hat entschieden, dass der grundsicherungsrelevante Mietspiegel des Landkreises Neunkirchen von November 2014 den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung und Gewährung der Bedarfe für die sogenannte Bruttokaltmiete (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) nach dem SGB II entspricht.

Kurzfassung: 

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist darauf abzustellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die genannten Zahlen, die sich aus dem Konzept des Beklagten aus dem von der Firma R.&P. im November 2014 erarbeiteten und vom Kreistag des Landkreises Neunkirchen letztlich zur Bemessung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II beschlossenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel ergeben, bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers zugrunde gelegt werden konnten. Gemäß den Vorgaben des BSG zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze seien die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard gemäß § 10 WoFG bestimmt worden, sowie in einem zweiten Schritt festgelegt worden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen sei, mit dem Ergebnis, dass drei Vergleichsräume ermittelt werden konnten (1. Stadt Neunkirchen/ 2. Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler/ 3. Gemeinde Spiesen-Elversberg) und schließlich hiervon ausgehend ermittelt und abgeleitet, wie viel ein Hilfebedürftiger im Schnitt aufwenden müsse, um eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt bewohnen zu können. Dabei seien insbesondere die Datenerhebung an sich sowie der Erhebungszeitraum und die Methodik der Datenauswertung nicht zu beanstanden gewesen. Die Überprüfung der Validität der erhobenen und zugrunde gelegten Daten sei letztlich dadurch sichergestellt, dass auch eine tatsächliche Überprüfung der Verfügbarkeit dieser Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt im Vergleichsraum stattgefunden habe. Diese Ermittlung habe ergeben, dass es im Gebiet des Beklagten und insbesondere innerhalb der einzelnen Vergleichsräume ein erhebliches Wohnraumangebot im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen gebe, das sogar teilweise diese Grenzen unterschreite.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Saarbrücken v. 10.10.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/rj4/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003045&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
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