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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
 Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürfti EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürfti EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
 Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürfti EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürfti

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Sep 2018 - 4:56

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.09.2018 - L 7 AS 193/18 NZB - rechtskräftig 

Orientierungssatz ( Redakteur )

An der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Beschluss des Senats vom 13.12.2016 - L 7 AS 2048/15 NZB).

Kurzfassung: 

1. Eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 Abs. 1 SGB XII war bis zum 01.01.2016 noch nicht erfolgt. Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B; Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B). Eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden ist nicht im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der EVS bereits im September 2015 vorlagen, in rechtswidriger Weise verschleppt worden. Das in § 28 SGB XII normierte Verfahren und die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren waren einzuhalten (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschlüsse vom 08.03.2017 - L 12 AS 1825/16 NZB, vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B und vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16; LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - L 16 AS 373/16). 

2. Der hier maßgebliche monatliche Regelbedarf für Alleinstehende ist mit 404 EUR nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden. Das BVerfG hat festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
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