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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürfti
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.09.2018 - L 7 AS 193/18 NZB - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
An der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Beschluss des Senats vom 13.12.2016 - L 7 AS 2048/15 NZB).
Kurzfassung:
1. Eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 Abs. 1 SGB XII war bis zum 01.01.2016 noch nicht erfolgt. Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B; Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B). Eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden ist nicht im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der EVS bereits im September 2015 vorlagen, in rechtswidriger Weise verschleppt worden. Das in § 28 SGB XII normierte Verfahren und die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren waren einzuhalten (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschlüsse vom 08.03.2017 - L 12 AS 1825/16 NZB, vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B und vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16; LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - L 16 AS 373/16).
2. Der hier maßgebliche monatliche Regelbedarf für Alleinstehende ist mit 404 EUR nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden. Das BVerfG hat festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
An der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Beschluss des Senats vom 13.12.2016 - L 7 AS 2048/15 NZB).
Kurzfassung:
1. Eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 Abs. 1 SGB XII war bis zum 01.01.2016 noch nicht erfolgt. Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B; Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B). Eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden ist nicht im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der EVS bereits im September 2015 vorlagen, in rechtswidriger Weise verschleppt worden. Das in § 28 SGB XII normierte Verfahren und die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren waren einzuhalten (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschlüsse vom 08.03.2017 - L 12 AS 1825/16 NZB, vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B und vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16; LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - L 16 AS 373/16).
2. Der hier maßgebliche monatliche Regelbedarf für Alleinstehende ist mit 404 EUR nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden. Das BVerfG hat festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
Willi S
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