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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden.

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Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden. Empty Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden.

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Sep 2018 - 10:11

Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 19. Juli 2018 (Az.: S 31 AS 1237/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Eine Deckelung der Kosten der Unterkunft aufgrund eines schlüssigen Konzepts darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen. Auch die Angemessenheitsgrenzen unterliegen tatsächlichen Marktveränderungen und sind turnusmäßig anzupassen.

3. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als drei Jahre alte Daten noch eine zeit- und realitätsgerechte Abbildung des aktuellen Quadratmeterpreises darstellen können (vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).

4. Auch qualifizierte Mietspiegel müssen alle zwei Jahre an aktualisierte Daten angepasst (§§ 558c Abs. 3 und 538d Abs. 2 Satz 1 BGB) und alle vier Jahre neu erstellt werden (§ 558d Abs. 2 Satz 3 BGB).

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
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