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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 5 Sep 2018 - 6:17

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Dies gilt insbesondere bei Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts.

2. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er auf diese Weise rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, damit unter regulären Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs bis zum Fristablauf zu rechnen ist.

3. Erkennt der Bevollmächtigte eines Prozessbeteiligten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Telefax zu übermitteln, dass er einen Schriftsatz auf diese Weise nicht mehr fristgerecht dem zuständigen Gericht übermitteln kann, dann steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) grundsätzlich nicht entgegen, dass dieser Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermittelt werden können.


Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15628
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2403/
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