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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anspruch des Antragstellers auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Partner zusammenlebt, der kein

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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Aug 2018 - 20:39

 Leistungsberechtigter nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ist, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.07.2018 - L 32 AS 1045/18 B ER

Orientierungssatz ( Redakteur )


Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist zwar grundsätzlich davon unabhängig, ob die in der Bedarfsgemeinschaft einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, beispielsweise weil sie die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschritten oder einen Rentenanspruch hat (Urteil des BSG vom 16. Oktober 2007 – B 8/9 b SO 2/06 R,Urteil vom 15.April 2008- 14/7b AS 58/06 R).

2. Allerdings ist unter diesen Umständen, unter denen die Partner einer Bedarfsgemeinschaft keine gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten auf § 20 Abs. 2 SGB II abzustellen, sodass für den Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen ist. Denn auf § 20 Abs. 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen ist auch in dem Fall abzustellen, dasszwei Partner keine gleichwertigen Existenzsicherungsleistungen erhalten, wie es in § 20 Abs.4 SGB II vorgesehen ist, (Lenze in LPK-SGB II, 6.Auflage § 20 Rn.37, Urteil des Bundesssozialgerichts <BSG> vom 6.Oktober 2011- B 14 AS 171/10 R ), sodass für den Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen ist.

 

Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/br7/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=867E7F9054C25E5502175FD4C7A5F2EA.jp23?doc.hl=1&doc.id=JURE180012654&documentnumber=11&numberofresults=6758&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint
Quelle:     https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
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