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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Feb 2015 - 15:50

völkerrechtskonforme Auslegung - Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen



BSG, Urteile vom 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 14/13 R - und - B 8 SO 12/13 R     SGB XII


Leitsätze (Juris)
Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein; die Regelbedarfsstufe 3 kommt demgegenüber bei Zusammenleben mit anderen in einem Haushalt nur zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur ganz unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt.
 
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&Seite=2&nr=13694&pos=66&anz=195
 
 
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&Seite=2&nr=13695&pos=65&anz=195
 
 
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&Seite=2&nr=13691&pos=69&anz=195




Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/

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