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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung lernender Personen.

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Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung lernender Personen. Empty Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung lernender Personen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Aug 2018 - 20:22

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 4 AS 19/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Die Ermöglichung von Chancengleichheit kann effektiv nur über ein weites Verständnis dieses Begriffs erreicht werden.

3. Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 SGB II kann deshalb nicht nur kurzzeitige, sondern ggf. auch längerfristige Bedarfe umfassen. Auf dieser Grundlage lassen sich auch Leistungen für einen längeren Zeitraum erbringen.

4. § 5 SGB II fordert hier aber die Prüfung möglicher vorrangiger Leistungen wie z. B. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) sowie für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII.

5. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche kann auch als eine Behinderung entsprechend § 2 Abs. 1 SGB IX aufzufassen sein.

6. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit stets die Ausprägung der jeweiligen Lese- und Rechtschreibschwäche sowie der im Rahmen einer Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zu deckende, jeweils von Amts wegen (§§ 20 ff. SGB X) zu ermittelnde Bedarf.
Quelle:   http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15514

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
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