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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 21:20

NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 7. Senat
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 317/06 ER 25.05.2007
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 171/07 AS ER 13.09.2007 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.05.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwalt F aus L wird abgelehnt.

Gründe:

1.

Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 28.06.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

a)

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

b)

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit er darauf hinweist, dass aufgrund seiner rückständigen Beiträge nunmehr sein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz nicht mehr sichergestellt sei, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile erleiden muss. Denn die C Ersatzkasse als gesetzliche Krankenversicherung des Antragstellers hat wiederholt (unter anderem mit Schreiben vom 21.06.2007) den Antragsteller darauf hingewiesen, dass von dem Ruhen der Leistungsansprüche Leistungen ausgenommen sind, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Für Leistungen dieser Art könne der Antragsteller einen schriftlichen Anspruchsausweis bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung anfordern, der dem Leistungserbringer (z.B. Arzt bzw. Zahnarzt) sodann vorzulegen ist.

Im Übrigen sind seit dem 01.04.2007 auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungpflicht kraft Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Da der Kläger Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 22.03.2006 bis 31.08.2006 bezog, war er zuletzt kraft Gesetzes krankenversichert (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat ihre jetzige Fassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 01.04.2007 erhalten. Die dadurch herbeigeführte Erweiterung des Personenkreises der gesetzlich Krankenversicherten setzt nach der Gesetzesbegründung "das politische Ziel der Koalitionsfraktionen (um), dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll" (BT-Drucks. 16/3100, S. 94). Es dürfte deshalb sachgerecht sein, sich unter Hinweis auf diese Gesetzesänderung mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

2.

Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt abzulehen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.

4.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=72270

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

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