Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER

Nach unten

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER Empty Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER

Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jul 2018 - 5:15

Leitsätze
1. Hat die Behörde aufgrund einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) des Sozialgerichts (vorläufig) geleistet oder unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 175 SGG) rechtswidrig nicht geleistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde insoweit. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung nicht, weil ein Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht.
2. Für den Zeitraum ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung hat die Behörde jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung ab der Bekanntgabe niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen sind.
3. In atypischen Fällen kann ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG mit dem Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Regelungsanordnung gestellt werden.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-15090?hl=true
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Eine Beschwerde gegen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro gegen das Jobcenter entfaltet aufschiebende Wirkung
»  Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.
» Zur Abgrenzung von Anfechtungs- und Vornahmesachen in Eilverfahren gegen eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a AsylbLG Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.2018 - L 9 AY 1/18 B ER
» Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Beschwerde nach vollständiger Erfüllung einer gerichtlich verfügten Leistungsverpflichtung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII
» Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung des Beklagten wegen einer erst nachträglich angezeigten Verwertung einer Eigentumswohnung. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.06.2018 - L 31 AS 1607/15 - rechtskräftig

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten