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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jun 2018 - 4:00

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auch für Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden müssen, die den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen.
Weiter: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/sgb-ii-mindestanforderungen-fuer-darlehen-unter-freunden-165668.html
 
S. a. Dazu Leitsatz ( Juris )

1. Auch für den Nachweis eines nach einem Geldzufluss behaupteten Darlehensvertrages unter Freunden gelten Mindestanforderungen, um eine Darlehensgewährung von einer Schenkung oder einer ggf. auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen. Dem Hilfebedürftigen obliegen insoweit Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.

2. Die Ausgestaltung und die Durchführung eines Darlehensvertrages unter Freunden muss nicht in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entsprechen. Die Vereinbarung zumindest einzelner der im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten, vgl. hierzu § 488 BGB) ist jedoch im Regelfall erforderlich; diese Abreden sind ein Indiz für eine tasächlich bestehende Darlehensabrede. Gegen einen tatsächlich zur Durchführung bestimmten Darlehensvertrag spricht hingegen, wenn Vereinbarungen (insbesondere zur Darlehenshöhe sowie zu den Rückzahlungsmodalitäten) oder der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend belegt werden können oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.

 Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
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