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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 8:31

 nach den §§ 50 ff. AufenthG zuständige Behörde fest.
 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2018 (Az.: L 8 AY 7/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Die durch eine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet begründete sofortige Ausreisepflicht (§§ 50 und 58 AufenthG) als solche reicht – ohne das vorherige Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise – zur Bestimmung eines Ausreisetermins im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nicht aus.

3. Der Sachverhalt einer abweichenden behördlichen Zuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO (EU) 604/2013 ist vom Wortlaut des § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG nicht erfasst.

4. Wenn das Hauptmotiv des Antragstellers für seine erneute Einreise in das Bundesgebiet in der in Deutschland zu erwartenden guten Wirtschaftslage und der – im Vergleich zum ursprünglichen Aufnahmeland Italien – günstigeren Perspektive, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Beschäftigung ausüben zu können, besteht, und diese Willensrichtung auch konkret umgesetzt wird, dann kann vom zuständigen öffentlichen Träger ebenfalls keine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG verfügt werden und sind Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu bewilligen. Hier dominiert die Erwartungshaltung, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen, insbesondere aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlangten Mitteln sicherzustellen.

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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