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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beschränkung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Instandhaltungskosten für die Unterkunft auf deren Notwendigkeit. SGB XII Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.10.2016 - S 52 SO 233/12

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Beschränkung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Instandhaltungskosten für die Unterkunft auf deren Notwendigkeit.  SGB XII     Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.10.2016 - S 52 SO 233/12  Empty Beschränkung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Instandhaltungskosten für die Unterkunft auf deren Notwendigkeit. SGB XII Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.10.2016 - S 52 SO 233/12

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Jun 2018 - 8:48

Orientierungssatz ( Redakteur )

Leitsatz ( Redakteur )

1. § 35 Abs. 1 SGB XII erfasst, soweit es um Instandsetzungsmaßnahmen geht, nur das Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit Notwendige (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 2010, Az. L 5 AS 136/10 B ER für die Parallelvorschrift § 22 SGB II). Berücksichtigungsfähig demnach sind nur die Aufwendungen, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz dienen.

2. Der Kläger kann sein Begehren im Ergebnis nicht auf § 35 Abs. 1 SGB XII stützen. Zu den Unterkunftskosten, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, gehören auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, soweit sie (wirksam) vertraglich geschuldet sind und es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 38/08 R zur Parallelvorschrift des § 22 SGB II; Nguyen in: jurisPK-SGB XII, § 35 Rnr. 48).

3. Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er zur Instandsetzung der Heizung vertraglich verpflichtet ist. Allerdings ist der jetzt noch in Rede stehende Bedarf nicht unabweisbar. Der vom Kläger geltend gemachte Instandsetzungsbedarf konnte bereits durch die Gastherme, deren Kostenübernahme die Beklagte bewilligt hat, in angemessenem und zumutbarem Maße gedeckt werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2370/
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