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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anspruch des Nothelfers - Erstattungsanspruch - Antragsfrist - Angemessenheit SGB XII

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 Anspruch des Nothelfers - Erstattungsanspruch - Antragsfrist - Angemessenheit   SGB XII  Empty Anspruch des Nothelfers - Erstattungsanspruch - Antragsfrist - Angemessenheit SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Apr 2018 - 10:29

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.02.2018 - L 23 SO 77/17


Orientierungssatz ( Redakteur )

1. ZumStreit über die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung i. S. d. § 25 SGB XII.

2. Nach § 25 Satz 2 SGB XII besteht ein Erstattungsanspruch nach § 25 Satz 1 SGB XII nur, wenn die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.

Leitsatz ( Redakteur )

Da Sinn und Zweck der Frist in § 25 Satz 2 SGB XII ist, dass der Sozialhilfeträger möglichst frühzeitig von dem Hilfefall unterrichtet wird, um gegebenenfalls Vorkehrungen für die weitere Hilfegewährung treffen zu können (Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 25, Rn. 35), ist in der Regel eine einmonatige Frist angemessen (vgl. BSG v. 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R – ). Zwar mag im Einzelfall eine längere Frist aus auf Seiten des Nothelfers bestehenden besonderen Umständen angemessen sein. Vorliegend hat die Klägerin jedoch keine besonderen Umstände dargelegt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199488&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
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