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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung Empty Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Apr 2018 - 11:07

Das BVerfG hat am 01.August. 2017 eine grundlegend wichtige Entscheidung getroffen. Bisher haben die Sozialgerichte, allen voran das LSG NRW in Eilverfahren, einen Anordnungsgrund zur Übernahme von geschuldeten Unterkunftskosten abgelehnt, wenn nicht vom Vermieter eine Räumungsklage eingelegt wurde.
Das BVerfG hat klargestellt, dass ein Anordnungsgrund besteht, wenn "relevante Nachteile" drohen, dies sind "nicht nur eine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit", sondern "auch möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben". Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, "welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte".
Unter "negativen Folgen" sind beispielsweise zu verstehen: Kosten, die durch fristlose oder ordentliche Kündigung, Anwaltseinschaltung entstehen, aber auch keine saubere Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder Mahngebühren, Ab- und Anschaltkosten für Energie ....
Die BVerfG Entscheidung wird auch an anderen Punkten Auswirkungen auf die sozialrechtliche Praxis der Miet- und Energieschuldenübernahme nach § 22 Abs. 7 SGB II / § 36 SGB XII haben. So wurde bisher von den Leistungsträgern z.T. gesagt, ein Darlehen werde nur übernommen wenn die Räumungsklage schon eingelegt oder der Strom schon abgestellt wurde, dies wird auch nicht mehr haltbar sein.
Auch lässt die jetzige BVerfG - Entscheidung erahnen, dass das BVerfG bei Vorlageverfahren wegen Sanktionen eine klare Position zu den Sanktionen in die Unterkunftskosten einnimmt.
Ich bin einfach mal begeistert, Wohnen ist Menschenrecht, das wurde durch die Entscheidung ein Stück weit konkretisiert und die - aus meiner Sicht, nicht vertretbare Rechtsprechung der NRW Sozialgerichte, aber auch anderer,  endlich in Schranken gewiesen.

Pressemitteilung Nr. 72/2017 vom 22. August 2017
Beschluss vom 01. August 2017
1 BvR 1910/12
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und einer Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Jobcenter ging davon aus, er lebe mit einer weiteren Person in einer Bedarfsgemeinschaft und bewilligte daher nur reduzierte Leistungen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, dem Beschwerdeführer vorläufig die höheren Leistungen für einen Alleinstehenden einschließlich von Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde des Jobcenters war vor dem Landessozialgericht erfolgreich. Solange noch keine Räumungsklage erhoben sei, drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Daher fehle die notwendige Eilbedürftigkeit einer Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Fachgerichte müssen vorläufigen Rechtsschutz gewähren, wenn Antragstellern sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Erfolgs in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung zurückgestellt werden. Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf Durchsetzung des materiellen Rechts nicht dadurch unzumutbar verkürzen, dass sie Verfahrensrecht übermäßig streng handhaben. Diese Anforderungen gelten auch im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz.
2. Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und damit an einen effektiven Eilrechtsschutz überspannt.
a) Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, darf nicht schematisch beurteilt werden. Vielmehr müssen die Sozialgerichte in Eilverfahren zu den Kosten der Unterkunft und Heizung prüfen, welche negativen Folgen den Betroffenen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile sind dabei nicht nur eine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Die Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet zur Übernahme der „angemessenen“ Kosten und soll dazu beitragen, nicht nur die bloße Obdachlosigkeit zu verhindern, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum zu sichern, wozu es gehört, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte.
b) Die Gerichte überspannen die Anforderungen an einen Anordnungsgrund im Eilrechtsschutz auch, wenn sie eine drohende Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zeitlich erst dann annehmen, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt und eine Räumungsklage erhoben worden ist. Es kann nicht pauschal angenommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung noch verhindert werden kann.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-072.html
Hier die BVerfG Entscheidung im Original: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/BVerfG_zu_Anordnungsgrund_1_BvR_1910_12.pdf


Hinweis:
Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten nach nicht erforderlichem Umzug - dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf - verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.10.2014 - S 11 AS 25/14 - und - S 11 AS 714/14 - Die Berufung wird zugelassen.



Keine Beschränkung der Kosten der Unterkunft auf Dauer bei nicht erforderlichem Umzug des Leistungsbeziehers, denn dies scheint zum einen verfassungsrechtlich bedenklich und auch einfach gesetzlich nicht zwingend.

Leitsätze ( Autor)

1. Keine Beschränkung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Dauer bei nicht erforderlichem Umzug, denn es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeweils Rücksicht zu nehmen.

2. Das ein einmaliges Fehlverhalten des Antragstellers dauerhaft zur Deckelung seiner Unterkunftskosten führt, ist nicht mehr mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag in Übereinstimmung zu bringen. Hier erscheint eine verfassungskonforme Auslegung angezeigt.

3. Soweit die beiden Gerichte davon ausgehen ( Thüringer LSG (Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11, und LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 04.12.2013 – L 10 AS 286/11 ) die Beschränkung sei gerechtfertigt, weil sich der Leistungsempfänger eigenverschuldet in die Situation gebracht hat, überzeugt das nicht. Dies umso weniger als das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung ( BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 4 AS 32/12 R) darauf aufmerksam gemacht hat, dass durchaus Fälle drohen, in denen bei strikter Anwendung der Leistungsberechtigte dauerhaft Leistungen unterhalb des Existenzminiums erhält. Diese Konsequenz lässt sich nicht mit Art. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang bringen. Durch diese Verfassungsnormen wird dem Gesetzgeber der Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (vgl. dazu jüngst Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 ).


 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2235/
   Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 6/14 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichem Umzug - Deckelung der Leistungen auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen nur bei Bestehen einer zutreffend ermittelten Angemessenheitsgrenze - Dynamisierung

Quelle:  http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13989

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