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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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nicht - § 28 Abs. 4 SGB II in der vom 01.08.2013 bis 31.07.2016 geltenden Fassung - nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II - Wahl des Praktikumsbetriebs kann nicht auf den Landkreis beschränkt werden - Kosten der EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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nicht - § 28 Abs. 4 SGB II in der vom 01.08.2013 bis 31.07.2016 geltenden Fassung - nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II - Wahl des Praktikumsbetriebs kann nicht auf den Landkreis beschränkt werden - Kosten der EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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§ 28 Abs. 4 SGB II in der vom 01.08.2013 bis 31.07.2016 geltenden Fassung - nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II - Wahl des Praktikumsbetriebs kann nicht auf den Landkreis beschränkt werden - Kosten der

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Beitrag von Willi Schartema Do 8 März 2018 - 11:46

 Beförderung zum Schülerpraktikum werden auch nicht von einem Dritten übernommen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II) - als zumutbare Eigenleistung gilt ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich


Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.11.2017 - L 7 AS 512/15 - rechtskräftig


[b]Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Frage, ob Fahrtkosten zum Schülerpraktikum im Rahmen des § 28 Abs. 4 SGB II erstattet werden können ( bejahend hier )

Leitsatz ( Redakteur )

Für den Kläger waren Kosten erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Die übernahmefähigen Kosten werden dadurch begrenzt, dass die Schüler das kostengünstigste Verkehrsmittel und die kostengünstigste Reisemöglichkeit wählen müssen. Die Erforderlichkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Bundesverfassungsgericht, 31.05.2011 – 1 BvR 857/07). Er enthält regelmäßig das Element der Geeignetheit und das Element der Verhältnismäßigkeit, letzteres im Bereich der Leistungsverwaltung auch in der Ausprägung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
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