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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ( hier bejahend ), wenn die Kläger noch anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren.

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Zum Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ( hier bejahend ), wenn die Kläger noch anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren. Empty Zum Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ( hier bejahend ), wenn die Kläger noch anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren.

Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Feb 2018 - 8:51

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.01.2018 - L 12 AS 213/17
Orientierungssatz ( Redakteur )

Lebt ein Hartz-IV-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, so wird das Einkommen bzw. das Vermögen seines Partners bei der Berechnung seines Leistungsbedarfs berücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Partner nicht miteinander, sondern mit anderen Personen verheiratet sind ( vgl. SG Düsseldorf, Urteil v. 09.11.2016, Az.: S 12 AS 32/14 ).

Leitsatz ( Redakteur )

Der Berücksichtigung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Klägerin noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist. Denn Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist lediglich, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Heirat gegeben ist (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R). Soweit ein Eheverbot überwindbar ist, steht dies der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198292&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
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