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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Elterngeld stellt kein nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegiertes Einkommen dar. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf diese Sozialleistung keinen konkreten Verwendungszweck vorgegeben.

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Elterngeld stellt kein nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegiertes Einkommen dar.  Der Gesetzgeber hat in Bezug auf diese Sozialleistung keinen konkreten Verwendungszweck vorgegeben. Empty Elterngeld stellt kein nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegiertes Einkommen dar. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf diese Sozialleistung keinen konkreten Verwendungszweck vorgegeben.

Beitrag von Willi Schartema Di 20 Feb 2018 - 10:14

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2017 (Az.: L 32 AS 416/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf diese Sozialleistung keinen konkreten Verwendungszweck vorgegeben.

3. Die sachlichen Gründe, die die Legislative mit der Anknüpfung des Elterngeldes an die Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens verbunden hat, rechtfertigen auch eine unterschiedliche Behandlung bei8m Erhalt existenzsichernder Leistungen.

4. Mit der Anknüpfung an ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes für eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der nach dem SGB II berechtigten Personen im Sinne einer Privilegierung trotz des Nachranggrundsatzes verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Differenzierungsziel.

5. Wohngeld ist nicht als ein Einkommen der Kinder, für die Leistungen nach dem WoGG bewilligt wurden, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Personen, die nicht Mieter der betr. Wohnung sind, kommen nicht als Anspruchsinhaber für einen Anspruch auf Wohngeld in Betracht. Eine dem gemäß § 6a BKGG gewährten Kinderzuschlag oder dem Kindergeld vergleichbare Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II, wonach einer anderen Person (nämlich dem jeweiligen Kind) als dem Anspruchsberechtigten (dem jeweiligen Elternteil) der Kinderzuschlag bzw. das Kindergeld als Einkommen zugerechnet wird, besteht im Wohngeldrecht nicht.

6. Das einer von Wohngeld ausgeschlossenen, aber als Mieter wohngeldberechtigten Person (hier: der Mutter) bewilligte Wohngeld ist bei einer Gewährung von Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen (§ 40 WoGG).

Rechtstipp: aA.: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.08.2017 - L 20 AS 1182/15 - Berufung anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 37/17 R - Berücksichtigung von sog "Kinderwohngeld" - Wohngeld als vorrangige Leistung ggü Leistungen nach dem SGB 2 - Berücksichtigung als Einkommen beim Kind trotz Wohngeldberechtigung des Elternteils - Anrechnung von Kindergeld beim Einkommen des Kindergeldberechtigten
Quelle:         http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
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