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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Feb 2018 - 7:15

ermessensleitenden Gesichtspunkte – trotz der aus § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X hervorgehenden Begründungspflicht – gänzlich unterlässt, dann macht dies diese Verfügung rechtswidrig.
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 (Az.: S 12 AS 3451/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle:       http://www.sozialticker.com/s-12-as-3451-17-kommentar-sozialgericht-magdeburg/

2. Der SGB II-Träger hat gerade auch bei dieser einseitigen Festsetzung eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II) durchzuführen.

3. Gerade bei einer Vielzahl von bereits nach den §§ 31 ff. SGB II wegen Pflichtenverstößen verhängten Sanktionen (insbesondere auch wegen einem fortgesetzt begangenen Verstoß gegen Meldepflichten, § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat hier das Jobcenter auch Erwägungen darüber anzustellen, ob in diesem Fall ein verändertes Vorgehen, auch unter Einbeziehung psychologischer Unterstützung, umgesetzt zu werden hat.

 Quelle:                           http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
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