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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Neues Polizeigesetz in Bayern: Bayerische Regierung plant massiven Verfassungsbruch

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Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Feb 2018 - 6:23

Nein, kein neues Gesetz aus Ankara, sondern aus dem Land des zukünftigen „Heimat- und Innenministers“ ministers Seehofer, das Polizeiaufgabengesetz in Bayern.
 Am 7. Feb. 2018 (!) erste Lesung zum sogenannten Polizeiaufgabengesetz – kurz PAG.
Das Innenministerium möchte die bayerische Polizei möglichst schnell und umfassend mit geheimdienstlichen Befugnissen aufrüsten. Mit dem neuen PAG schafft die CSU eine Polizeibehörde, deren Vollmachten einzigartig in Deutschland sind. Nie hat es in Deutschland seit 1945 eine Polizei mit so weitreichenden Rechten gegeben, in die Grundrechte der Menschen einzugreifen. Und alles, ohne dass eine Straftat geschehen wäre, auf bloßen Verdacht hin.

Wer sich einen Überblick verschaffen möchte, kann hier gucken: https://tinyurl.com/y7kel5kx
Diese Übersicht ist von der Seite Claudia Stamm entnommen: http://claudia-stamm.de/2018/02/bayerns-neue-geheimpolizei/#more-10752
Dazu ein Interview mit Hartmut Wächtler, Strafverteidiger und Mitbegründer des RAV https://tinyurl.com/y85jd8nb

Weitere Infos hier: https://netzpolitik.org/2018/csu-will-polizei-in-bayern-zum-geheimdienst-aufruesten/

Das PAG Bayern dürfte die Hausordnung des neuen  CSU-Heimatschutz-/Innenministerium werden.

Der Streit um demokratische Rechte und Widerstand ist nötig!
 
 
Daran angeschlossen: Twitterblockade der Polizei
In jüngster Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen kritische Nutzer*innen auf sozialen Netzwerken blockiert werden. So in verschiedene Accounts der deutschen Polizei, die Nutzer*innen z.B. bei Meldungen zu Demonstrationen blockiert und sie dadurch komplett von dieser Informationsquelle abgeschnitten haben.


Auch die Hamburger Polizeibehörde etwa blockiert Nutzer*innen, die anscheinend gegen die Netiquette des Social Media-Teams verstoßen. So solle die "Qualität der Diskussion in den sozialen Netzwerken auf hohem Niveau" gehalten werden. Die Behörde beruft sich so auf eine selbst erstellte Benimmregel für das Internet.
In diesen Fällen geht es um nichts Geringeres als die Reichweite und den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 HS.1 Grundgesetz (GG) und die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 HS.2 GG im Internet.
Mit der Unzulässigkeit dieser Behördenpraxis setzt sich der nachfolgende Artikel im LTO auseinander: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/blockieren-soziale-medien-behoerden-oeffentliche-gewalt-eingriff-grundrechte/
Quelle:             http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2311/
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