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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BVerwG: Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ein in einem EU-Land lebenden Kind

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Beitrag von Willi Schartema Di 23 Jan 2018 - 9:25

Jetzt zum zweiten wichtigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Einem Anspruch auf UVG steht nicht entgegen, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben. Die Begrenzung des UVG auf nur in Deutschland lebende Kinder ist unzulässig, diese Wohnsitzerfordernis ist, wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nicht anwendbar. Voraussetzung ist aber, dass in dem anderen EU-Land gearbeitet wird. Nach der Rechtsprechung des EUGH reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt (5 Wochenstunden oder 100 EUR).

Hier zur PM das BVerwG: http://www.bverwg.de/pm/2017/88

Bemerkung: in der Familien- und Alleinerziehendenberatung wird das ein recht relevantes Urteil sein, weil es vielen im EU-Ausland lebenden Elternteilen einen UVG Anspruch eröffnet. Streitpunkt wird natürlich sein, was ist „Arbeiten im nicht ganz geringfügigen Umfang“, denn der EUGH hat die Regel 5 Std./W. oder 100 EUR/mtl. aufgestellt. Im SGB II gibt es dazu abweichende Weisungen. Auch hat das BVerwG hat eine Kürzung des UVG nach wegen etwaig günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge zugelassen. Auch hier wird es viel Streitpotential geben. Um diese Details zu klären, muss erstmal das Urteil vorliegen. Derzeit liegt es noch nicht vor.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2299/
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