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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rücknahme- bzw. Verzichtserklärungen von Anträgen beim Jobcenter

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Rücknahme- bzw. Verzichtserklärungen von Anträgen beim Jobcenter Empty Rücknahme- bzw. Verzichtserklärungen von Anträgen beim Jobcenter

Beitrag von Willi Schartema Di 23 Jan 2018 - 9:19

Mir wurde mehrfach von der Verwaltungspraxis des Jobcenters Berlin Steglitz-Zehlendorf berichtet, dass dort Unionsbürger*innen, die Anträge auf Hartz IV gestellt hatten, von den JC Mitarbeitern aufgefordert worden sind, eine Antragsrücknahmeerklärung zu unterzeichnen. Dies mit der Begründung, dass sie keinen SGB II-Anspruch hätten, selbst dann nicht, wenn sie vorher ALG I – Leistungen erhalten hätten.

Hier können zwei solche Rücknahmeerklärungen „bewundert“ werden: https://tinyurl.com/ybq7plfu

Dazu erst einmal folgende Grundsätze: Wenn Menschen Sozialleistungen beantragen, hat die Behörde über den Antrag zu entscheiden, entweder bewilligt sie ihn oder sie lehnt ihn ab. Bevor das Amt ablehnt, muss sie den Antragsteller nach § 24 SGB X anhören und ihm damit die Möglichkeit auf rechtliches Gehör einräumen. (Zudem ist das JC allumfassend Beratungspflichtig [§ 14 SGB I iVm  § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB II iVm § 14 Abs. 2 SGB II], es hätte hier den Hinweis geben müssen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei Ablehnungsinteresse seinerseits ein SGB II-Leistungsanspruch besteht).
Dann hätte das JC einen rechtsmittelfähigen Versagungsbescheid erlassen müssen, um so dem  Antragsteller das förmliche  Rechtsmittelweg zu eröffnen.
Grundsätzlich ist es so, dass auch ein formloser Antrag ein wirksamer Antrag ist. Aus diesem Grund muss die Behörde dafür sorgen, dass er vervollständigt wird (§ 16 Abs. 3 SGB  I) und bei fehlenden Unterlagen diese im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I einfordern. Dabei hat die Behörde Sorge zu tragen, dass der Leistungsberechtigte die Leistungen umfassend und zügig erhält (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I).

Danach kommt die Entscheidung, ob der Antragsteller Leistungen bekommt oder nicht. Als Alternative könnte noch wegen fehlender Mitwirkung versagt werden. Wenn das JC eine Entscheidung vermeiden möchte, könnte es noch versuchen dem Antragsteller eine Verzichtserklärung nach § 46 SGB I abzuverlangen. Das Zurückziehen eines Antrages ist faktisch eine Verzichtserklärung. Diesen Weg hat das JC Berlin Steglitz-Zehlendorf angewendet.
 
Allerdings regelt das Gesetz, dass ein Verzicht auf Sozialleistungen nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam ist, wenn:
-          damit Rechtvorschriften umgangen werden
(die Falschbehauptung, es bestünde für osteuropäische Antragsteller grundsätzlich kein Leistungsanspruch und wenn der Antrag dann wegen dieser unrichtigen Behauptung zurückgezogen wird, ist dies eine Umgehung von Rechtsvorschriften vom Amtswegen)
-          damit andere Personen belastet werden. Das liegt immer dann vor, wenn im SGB II mehr als eine Person Antragsteller ist.
(Die „EinerfürAlle“-Regelung des § 38 SGB II fingiert nur die Beantragung und Entgegennahme von Leistungen, aber nicht die Rücknahme von Anträgen, daher sind bei einer Rücknahme der antragstellenden Person andere Personen und deren Rechtsansprüche „belastet“).

Zusammengefasst: diese Verwaltungspraxis des Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf (und bestimmt vieler anderer JC’s, die ähnlich verfahren) ist rechtswidrig. Es wird unter Darlegung falscher Tatsachen behauptet, es bestünde kein Leistungsanspruch. Allen Menschen, die hier abgewimmelt wurden, ist zu raten, jetzt rückwirkend Leistungsansprüche geltend zu machen. Denn der Verzicht ist bei Umgehung von Rechtsvorschriften unwirksam (§ 46 Abs. 2 SGB I). Das bedeutet, es gibt weiterhin einen wirksamen Antrag, der muss nur weiterhin geltend gemacht werden. Die Beratungsstellen sollten die Unwirksamkeitsregel des § 46 Abs. 2 SGB I im Kopf haben und die Menschen offensiv dabei begleiten wenigstens jetzt an ihr Geld zu kommen.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2299/
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