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Kostensenkung nach Zeiten ohne Leistungsbezug
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.07.2017 - L 32 AS 3316/14
Leitsatz ( Redakteur )
Für die Ansicht, es habe einer erneuten Aufforderung zur Mietkostensenkung bedurft, wenn, wie vorliegend, eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von einiger Dauer vorgelegen und der Leistungsberechtigte habe darauf vertrauen dürfen, die Mietkosten nachhaltig selbst tragen und deshalb von Maßnahmen zur Kostensenkung absehen können, findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG ein Anhalt (entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER u. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 – L 19 AS 377/10 B ER ).
Kurzfassung:
So hat das BSG eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R) abhängig gemacht. Die u. a. vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER; so wohl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 – L 19 AS 377/10 B ER ) als maßgeblich angesehene Frage, ob der Leistungsberechtigte nach dem Ende des Leistungsbezuges mit dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug hat rechnen müssen oder nicht, hat mit der Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung nichts zu tun.
Die mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Leistungsberechtigten bewirkte Erkenntnis, dass seine Kosten der Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind, hängt nicht davon ab, ob er erwarten konnte oder nicht, erneut Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zu werden. Durch eine solche Erwartung wird der Leistungsberechtigte nicht in den Zustand der Unkenntnis über die Angemessenheit der Kosten zurückversetzt. Die Erkenntnis, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, steht dementsprechend nicht in Abhängigkeit zu der Erwartung, ob ein wiederholter Leistungsbezug nach dem SGB II eintritt oder nicht. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, weswegen eine Zeitdauer von jedenfalls mehr als einem Jahr ohne Leistungsbezug (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a. a. O) oder eine andere geringere bestimmte Zeitdauer eine rechtlich erhebliche Zäsur darstellen soll. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ohne eine wesentliche Änderung bei den unterkunftsbezogenen Kriterien, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete maßgebend sind, eine wirksame Kostensenkungsaufforderung allein durch Zeitablauf seine Bedeutung im Sinne einer Aufklärungs- und Warnfunktion verloren haben könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196595&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Für die Ansicht, es habe einer erneuten Aufforderung zur Mietkostensenkung bedurft, wenn, wie vorliegend, eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von einiger Dauer vorgelegen und der Leistungsberechtigte habe darauf vertrauen dürfen, die Mietkosten nachhaltig selbst tragen und deshalb von Maßnahmen zur Kostensenkung absehen können, findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG ein Anhalt (entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER u. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 – L 19 AS 377/10 B ER ).
Kurzfassung:
So hat das BSG eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R) abhängig gemacht. Die u. a. vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER; so wohl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 – L 19 AS 377/10 B ER ) als maßgeblich angesehene Frage, ob der Leistungsberechtigte nach dem Ende des Leistungsbezuges mit dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug hat rechnen müssen oder nicht, hat mit der Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung nichts zu tun.
Die mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Leistungsberechtigten bewirkte Erkenntnis, dass seine Kosten der Unterkunft und Heizung nicht angemessen sind, hängt nicht davon ab, ob er erwarten konnte oder nicht, erneut Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zu werden. Durch eine solche Erwartung wird der Leistungsberechtigte nicht in den Zustand der Unkenntnis über die Angemessenheit der Kosten zurückversetzt. Die Erkenntnis, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, steht dementsprechend nicht in Abhängigkeit zu der Erwartung, ob ein wiederholter Leistungsbezug nach dem SGB II eintritt oder nicht. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, weswegen eine Zeitdauer von jedenfalls mehr als einem Jahr ohne Leistungsbezug (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a. a. O) oder eine andere geringere bestimmte Zeitdauer eine rechtlich erhebliche Zäsur darstellen soll. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ohne eine wesentliche Änderung bei den unterkunftsbezogenen Kriterien, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete maßgebend sind, eine wirksame Kostensenkungsaufforderung allein durch Zeitablauf seine Bedeutung im Sinne einer Aufklärungs- und Warnfunktion verloren haben könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196595&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
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