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Leistungsbezug nach dem SGB III - Fortgeltende Arbeitnehmereigenschaft - Bezug von ALG I
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2015 - L 20 AS 2197/15 B ER
Polnischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II.
Die weitere "Arbeitnehmereigenschaft" des Antragstellers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung auf Alg I erworben hat und diese im Inland in Anspruch nimmt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Von einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und damit von einem Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer ist auch dann auszugehen, wenn aufgrund des Bezuges einer Sozialversicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit nach dem SGB III Versicherungspflicht in einem weiteren System der sozialen Sicherheit - wie hier in der gesetzlichen Krankenversicherung - besteht.
2. Auch bei Personen, die Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil eine Sperrzeit eingetreten ist, besteht trotz Ruhens des Anspruchs auf Alg I die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU fort, weil diese nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen können. Deshalb ist im Hinblick auf den Fortbestand der Versicherungspflicht im Rahmen des Alg I-Bezuges - im Übrigen auch trotz Eintritts einer Sperrzeit und eines zeitweisen Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I - eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU auch im Falle der Annahme einer freiwilligen Arbeitslosigkeit nicht verlorengegangen, da eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls nur kurzzeitig entfallen ist.
3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II war daher nicht anzuwenden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181184&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Polnischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II.
Die weitere "Arbeitnehmereigenschaft" des Antragstellers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung auf Alg I erworben hat und diese im Inland in Anspruch nimmt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Von einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und damit von einem Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer ist auch dann auszugehen, wenn aufgrund des Bezuges einer Sozialversicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit nach dem SGB III Versicherungspflicht in einem weiteren System der sozialen Sicherheit - wie hier in der gesetzlichen Krankenversicherung - besteht.
2. Auch bei Personen, die Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil eine Sperrzeit eingetreten ist, besteht trotz Ruhens des Anspruchs auf Alg I die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU fort, weil diese nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen können. Deshalb ist im Hinblick auf den Fortbestand der Versicherungspflicht im Rahmen des Alg I-Bezuges - im Übrigen auch trotz Eintritts einer Sperrzeit und eines zeitweisen Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I - eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU auch im Falle der Annahme einer freiwilligen Arbeitslosigkeit nicht verlorengegangen, da eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls nur kurzzeitig entfallen ist.
3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II war daher nicht anzuwenden.
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Willi S
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