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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für den relevanten Vergleichsraum grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt und dabei quadratmeterbezogene  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für den relevanten Vergleichsraum grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt und dabei quadratmeterbezogene  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für den relevanten Vergleichsraum grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt und dabei quadratmeterbezogene  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für den relevanten Vergleichsraum grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt und dabei quadratmeterbezogene

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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Nov 2017 - 9:10

Angemessenheitsrichtwerte für die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten zugrunde gelegt, die nach Modifikationen durch den Senat den für Empfänger existenzsichernder Leistungen in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 31.01.2017 - L 6 AS 194/15, L 6 AS 195/15, L 6 AS 196/15, L 6 AS 197/15 u. L 6 AS 198/15

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt schlüssiges Konzept für Pinneberg

Leitsatz ( Redakteur )

2. Die von den Klägern beanstandete unzureichende öffentliche Bekanntgabe des Konzepts steht der Begrenzung der Unterkunftskosten auf das danach angemessene Niveau nicht entgegen.

3. Den Klägern steht die Berücksichtigung höherer Leistungen auch nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (befristeter Bestandsschutz) zu, weil ihnen die Kostensenkung weder unmöglich noch unzumutbar gewesen ist.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
S. a. Mietobergrenze für „Hartz IV-“ und Sozialhilfeempfänger im Kreis Pinneberg grundsätzlich rechtmäßig


weiter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LSG/Presse/PI/PDF/Mietobergrenze_HartzIV.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
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