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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Nov 2017 - 10:42

 Elternteils - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - eigener, anteiliger Bedarf des Kindes - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - hälftiger Mehrbedarf für Umgangselternteil - Bedarfsermittlung nach dem allegro-Programm
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 06.10.2017 - S 37 AS 25345/15


Zur Berechnung der Leistungsansprüche in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern, die im Wechselmodell betreut und erzogen werden.

Leitsatz ( Juris )


1. Im Wechselmodell steht den hilfebedürftigen Umgangskindern ein eigener, anteiliger KdU-Bedarf zu.

2. Kindergeld ist in der Eltern-Kind-BG voll auf den Bedarf des Kindes anzuzrechnen, deren Elternteil das Kindereld bezieht, ohne es teilweise an den anderen Elternteil weiterzugeben.

3. Hält sich ein Kind über 7 und ein Kind unter 7 Jahre abwechselnd bei einem Umgangs-Elternteil auf, wird der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach der Formel [(12% vom Eltern-Regelbedarf + 36 % vom Eltern-Regelbedarf) : 2] ermittelt.

4. Eine anteilige Bedarfsermittlung nach dem allegro-Programm entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Bedarfsberechnung.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
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