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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarische Antragstellerin besitzt ein aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitetes Aufenthaltsrecht, da die 13 bzw. 14 Jahre alten Antragsteller ohne die sorgeberechtigte Mutter ihr Aufenthaltsrecht nicht umsetzen könnten

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Beitrag von Willi Schartema Sa 26 Aug 2017 - 7:57

 (BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R)

LSG NRW, Beschluss v. 01.08.2017 - L 6 AS 860/17 B ER - rechtskräftig


[b]Soweit § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II in der ab 29.12.2016 geltenden Fassung auch für Personen, die ein derartiges Aufenthaltsrecht innehätten, Leistungen nach dem SGB II ausschließe, hege die Kammer erhebliche Zweifel, ob diese Vorschrift europarechtskonform sei, da das diesbezügliche Aufenthaltsrecht gerade nicht von ausreichenden Existenzmitteln abhängig gemacht werden solle.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II erfüllt, entfaltet der Leistungsausschluss wegen des Anwendungsvorrangs europäischen Sozialrechts keine Wirkung (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13). Hier folgt er aus dem Verstoß der Vorschrift gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004).

2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c SGB II verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Maßgabe des Art. 4 VO (EG) 883/2004.
[/b]
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Rechtstipp: LSG NRW Beschluss vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER; LSG SH Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2232/
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