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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Aug 2017 - 15:26

 Verzugs- oder Prozesszinsen
LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.04.2017 - L 6 AS 8/15 - Revision zugelassen

[b]Zur Frage, ob Zahlungen auf eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterschlagung von Eigentum als Einkommen oder Vermögen einzuordnen sind, wenn die Forderung vor Beginn des Leistungsbezuges entstanden und tituliert worden ist, die Zahlungen aber erst aufgrund eines während des laufenden Leistungsbezuges geschlossen Vergleichs erfolgten.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ein Schadensersatzanspruch ( Zahlungen auf eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterschlagung von Eigentum ), der lediglich der Wiederherstellung der früheren Vermögenslage dient, stellt Vermögen dar.

2. Die monatlichen Teilzahlungen in Höhe von 150,00 EUR sind nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern als Vermögen einzustufen.
[/b]
Quelle: Juris
 
Rechtstipp: Eine Schadensersatzleistung, z. B. für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache, die nur eine frühere Vermögenslage wiederherstellt, bewirkt keinen Zufluss. Der Ersatz ist keine Einnahme, sondern, wie das durch die Schadensersatzzahlung Ersetzte wiederum Vermögen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.5.2014, L 18 AS 3167/12).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 16.08.2011, - S 13 AS 1617/10 - Schadensersatz und andere Geldleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (hier: Minderung wegen mangelhafter Auftragsausführung der Bauarbeiten am Eigenheim) sind auch nach der "Zuflusstheorie" unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses als Vermögen zu berücksichtigen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 14/98).

a. A. VG Bremen, Urteil vom 13. März 2008 – S 8 K 2309/07

Leitsatz:

Dass Versicherungsentschädigungen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich schon aus einem Umkehrschluss zu § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Danach sind solche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die als Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden. Das heißt, dass nur Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Entschädigungen, die - wie hier - wegen eines Vermögensschadens geleistet werden, hat der Gesetzgeber nicht in die Ausnahmeregelung einbezogen, so dass sie grundsätzlich als Einkommen anzusehen sind.
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
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