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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 8 Aug 2017 - 16:18

SG NRW, Beschluss v. 28.07.2017 - L 19 AS 1023/17 B - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

1. Hier liegt keine wirksame Abwälzung auf den Kläger vor und die Tragung der Kosten für Schönheitsreparaturen obliegt nicht dem Kläger, vielmehr seinem Vermieter.

2. Ob und wie diese Ansprüche durchgesetzt werden können und ob gegebenenfalls bei fehlender Unterstützung des Leistungsträgers nach dem SGB II hierbei eine Leistungspflicht entstehen kann (BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014 - L 18 AS 2908/12) ist hier ohne Belang, weil der Kläger ein Vorgehen gegen seinen Vermieter von Vornherein ausschließt.

3. Für eine zuschussweise Gewährung von Leistungen für Kosten der Wohnungsinstandhaltung darüber hinaus bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage, weil Kosten der Wohnungsinstandhaltung Bestandteil des Regelbedarfes sind, bei dessen Unterdeckung allenfalls eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht kommt.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194440&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
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