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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Jul 2017 - 7:59

berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AY 2217/13

Leitsatz ( Juris )

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193656&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: S. a. dazu:  LSG Stuttgart: Keine höheren Leistungen für Asylbewerber bei falscher Identitätsangabe: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Keine+hoeheren+Leistungen+fuer+Asylbewerber+bei+falscher+Identitaetsangabe/?LISTPAGE=4449355
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
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