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Hilfebedürftigkeit - Vermögensaufbau aus angeblich darlehensweise überlassenen Mitteln - Anforderung an eine Treuhandvereinbarung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.05.2016 - L 34 AS 1350/11 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kein Anspruch des Antragstellers auf zuschussweise Leistungen nach dem SGB II, denn der Kläger ist nicht hilfebedürftig, da er über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügt. Das Vermögen aus dem Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Klägers. Er selbst ist Vertragspartner der BHW Bausparkasse geworden und – unabhängig davon, wer die in dem Vertrag vereinbarten Einzahlungen tatsächlich vorgenommen hat - aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet und somit Inhaber der Forderung in der in den Kontoauszügen ausgewiesenen Höhe.
2. Für das Bestehen des Vermögens kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger die Forderung durch – was der Senat offen lässt - darlehensweise gewährte Einzahlungen des Vaters erlangt hat. Selbst wenn ein solches Darlehen gewährt worden sein sollte, minderte dies nicht das Vermögen des Klägers.
3. Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehensverbindlichkeiten sind Schulden, welche grundsätzlich in die Vermögensbewertung nicht einfließen. Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II ist nämlich nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern allein die Summe der vorhandenen aktiven Vermögenswerte. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z. B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 R ). Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vater aus ratenweise gewährten Darlehenszahlungen würde jedoch nicht in dieser Weise auf der Forderung aus dem Bausparvertrag lasten, denn sie könnte gegenüber der Bank ohne Abzüge durch den Kläger geltend gemacht werden.
4. Dafür, dass sich Rückzahlungsansprüche aus Darlehen von anderen Passiva in einer Weise unterscheiden, die eine andere Behandlung und eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass keine Gesamtsaldierung vorzunehmen ist, rechtfertigten, ist nichts erkennbar. Dem (Darlehens)Schuldner steht es beispielsweise – ebenso wie anderen Schuldnern - frei, vor Beantragung der Leistungen das Darlehen aus dem Vermögen zu tilgen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kein Anspruch des Antragstellers auf zuschussweise Leistungen nach dem SGB II, denn der Kläger ist nicht hilfebedürftig, da er über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügt. Das Vermögen aus dem Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Klägers. Er selbst ist Vertragspartner der BHW Bausparkasse geworden und – unabhängig davon, wer die in dem Vertrag vereinbarten Einzahlungen tatsächlich vorgenommen hat - aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet und somit Inhaber der Forderung in der in den Kontoauszügen ausgewiesenen Höhe.
2. Für das Bestehen des Vermögens kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger die Forderung durch – was der Senat offen lässt - darlehensweise gewährte Einzahlungen des Vaters erlangt hat. Selbst wenn ein solches Darlehen gewährt worden sein sollte, minderte dies nicht das Vermögen des Klägers.
3. Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehensverbindlichkeiten sind Schulden, welche grundsätzlich in die Vermögensbewertung nicht einfließen. Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II ist nämlich nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern allein die Summe der vorhandenen aktiven Vermögenswerte. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z. B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 R ). Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vater aus ratenweise gewährten Darlehenszahlungen würde jedoch nicht in dieser Weise auf der Forderung aus dem Bausparvertrag lasten, denn sie könnte gegenüber der Bank ohne Abzüge durch den Kläger geltend gemacht werden.
4. Dafür, dass sich Rückzahlungsansprüche aus Darlehen von anderen Passiva in einer Weise unterscheiden, die eine andere Behandlung und eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass keine Gesamtsaldierung vorzunehmen ist, rechtfertigten, ist nichts erkennbar. Dem (Darlehens)Schuldner steht es beispielsweise – ebenso wie anderen Schuldnern - frei, vor Beantragung der Leistungen das Darlehen aus dem Vermögen zu tilgen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
Willi S
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