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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistung vorläufig eingestellt wegen angeblich fehlender Mitwirkungspflicht

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Beitrag von ahaffmann So 14 Jul 2013 - 22:59

Hallo,

ich bin neu hier und danke für dieses forum!

Bin 52, seit Beginn der Einführung von H4 bekomme ich dieses und nun habe ich vor ca anderthalb Jahren wegen chronischer Krankheit einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die erste Ablehnung vom Rentenversicherungsträger habe ich Widerspruch eingelegt und auch begründet. Das war im November vorigen Jahres.

Seitdem warte ich auf Bescheid.

Mein letzter Bewilligungszeitraum für H4 begann im Februar dieses Jahres und läuft Ende August aus.  In den letzen Monaten bekam ich mehrfach in kurzen Zeitabständen die Aufforderung, mitzuteilen, ob der Rentenversicherungsträger irgend was entschieden hätte.

Natürlich hab ich da immer brav drauf geantwortet: Nein, ich habe noch keine Antwort vom Rentenversicherungsträger.

Jetzt wollen sie was von der Rentenversicherung, einen "Zwischenbericht".
Mit Schreiben vom 4.7. kam die Aufforderung, mich darum zu kümmern. Frist ist bis 19.7.

Natürlich habe ich der Rentenversicherung sofort geschrieben. Das war vorige Woche am 8.7.
Natürlich habe ich noch keine Antwort von der Rentenversicherung. So schnell geht das halt nicht.

Nun kam am Samstag schon wieder ein Schreiben von ARGE, man stelle die Leistungen vorläufig ein  Leistung vorläufig eingestellt wegen angeblich fehlender Mitwirkungspflicht Schockbis ich den Zwischenbericht von der Rentenversicherung geliefert habe. Dabei stand in dem Schreiben vom 4.7., dass ich damit bis zum 19.7. Zeit habe.

Was soll das?

Meine Frage: Darf ARGE einfach so Leistung einstellen? Grundlos? Ich bin meiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen, ich kann das auch belegen.

2. Frage: ist es zumutbar, innerhab von 14 Tagen einen Zwischenbericht vom Rentenversicherungsträger bringen zu müssen, oder erscheint nur mir diese Frist arg kurz?

Wäre nett, wenn es dazu einen Gesetzestext, Paragraphen o.ä. geben würde. Dass ich den denen morgen vor den Latz knallen kann.

Vielen Dank für eure Hilfe!

ahaffmann

Anzahl der Beiträge : 2
Anmeldedatum : 14.07.13

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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jul 2013 - 14:40

ahaffmann schrieb:Hallo,

ich bin neu hier und danke für dieses forum!

Bin 52, seit Beginn der Einführung von H4 bekomme ich dieses und nun habe ich vor ca anderthalb Jahren wegen chronischer Krankheit einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die erste Ablehnung vom Rentenversicherungsträger habe ich Widerspruch eingelegt und auch begründet. Das war im November vorigen Jahres.

Seitdem warte ich auf Bescheid.

Mein letzter Bewilligungszeitraum für H4 begann im Februar dieses Jahres und läuft Ende August aus.  In den letzen Monaten bekam ich mehrfach in kurzen Zeitabständen die Aufforderung, mitzuteilen, ob der Rentenversicherungsträger irgend was entschieden hätte.

Natürlich hab ich da immer brav drauf geantwortet: Nein, ich habe noch keine Antwort vom Rentenversicherungsträger.

Jetzt wollen sie was von der Rentenversicherung, einen "Zwischenbericht".
Mit Schreiben vom 4.7. kam die Aufforderung, mich darum zu kümmern. Frist ist bis 19.7.

Natürlich habe ich der Rentenversicherung sofort geschrieben. Das war vorige Woche am 8.7.
Natürlich habe ich noch keine Antwort von der Rentenversicherung. So schnell geht das halt nicht.

Nun kam am Samstag schon wieder ein Schreiben von ARGE, man stelle die Leistungen vorläufig ein  Leistung vorläufig eingestellt wegen angeblich fehlender Mitwirkungspflicht Schockbis ich den Zwischenbericht von der Rentenversicherung geliefert habe. Dabei stand in dem Schreiben vom 4.7., dass ich damit bis zum 19.7. Zeit habe.

Was soll das?

Meine Frage: Darf ARGE einfach so Leistung einstellen? Grundlos? Ich bin meiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen, ich kann das auch belegen.

2. Frage: ist es zumutbar, innerhab von 14 Tagen einen Zwischenbericht vom Rentenversicherungsträger bringen zu müssen, oder erscheint nur mir diese Frist arg kurz?

Wäre nett, wenn es dazu einen Gesetzestext, Paragraphen o.ä. geben würde. Dass ich den denen morgen vor den Latz knallen kann.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I sind nicht von der Ausnahmereglung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1097-widerspruch-und-anfechtungsklage-gegen-einen-entziehungs-oder-versagungsbescheid-nach-66-sgb-i-sind-nicht-von-der-ausnahmereglung-des-86a-abs-2-nr-4-sgg-i-v-m-39-nr-1-sgb-ii-erfasst#1106

Rechtstipp: Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2012 - L 6 AS 570/11 B ER

Widerspruch und Klage gegen einen Entziehungsbescheid entfalten aufschiebende
Wirkung


Leistungspflicht des Leistungsträger

 

Leistungseinstellung
Im SGB II ist eine Leistungseinstellung konkret nur in zwei Fällen möglich:
1. nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II: wenn die ARGE gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt,
2. nach § 66 SGB I, wenn die Mitwirkungspflichten, nach §§ 60 bis 65 SGB I verweigert werden, dazu muss man sich ganz genau ansehen, was in den §§ 60 bis 64 SGB I gefordert wird. § 60 SGB I betrifft die Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches. § 61 SGB II die persönliche Meldung, hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 2 SGB II vor. §§ 62 Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers, § 63 SGB I Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit. § 64 Berufsfördernde Maßnahmen, hier geht die hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vor.

§ 65 SGB I beschränkt die Mitwirkungspflichten dabei erheblich. Keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn
a) der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann, wenn die Mitwirkung unzumutbar (z.B. aus gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen) oder unverhältnismäßig ist.
b) Behandlungen oder Untersuchungen für den Betroffenen mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind, oder dabei eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben besteht.
c) der Betroffene sich oder Verwandte der Gefahr aussetzt wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Konkret heißt das: wenn der Leistungsträger des SGB II gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt, oder der Hilfebedürftige seine Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches, zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers oder bei der Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verweigert, sofern diese Mitwirkungspflicht im Einzelfall nach § 65 SGB I zumutbar ist, ist eine Leistungseinstellung rechtlich zulässig - sonst nicht.

Entfällt z.B. die Leistung nur teilweise, oder kann die Leistungshöhe nicht abschließend berechnet werden, darf der Leistungsträger die Leistung nicht einstellen, sondern muss die Leistung vorläufig (§ 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II) oder als Darlehen (§ 23 Abs. 4 SGB II) bewilligen.

Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).

Beide §§ setzen voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
§ 45: "Soweit ein Verwaltungsakt … rechtswidrig ist …"
§ 48: "Soweit … eine wesentliche Änderung eintritt …"
hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.

Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!

Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t488-leistungspflicht-des-leistungstrager-1-abs-2-nr-2-sgb-ii#488

Wenn das Jobcenter doch Erkenntnis hat das du nicht mehr Leistungsberechtigt bist muss es einen Strafantrag bei der Staatsanwalt gegen dich wegen Leistungsbetrug machen.

Bestehe darauf das das Jobcenter  gegen dich jetzt einen Strafantrag machen muss.

§ 20 SGB X Grundsatz der Amtsermittlung  § 21 SGB X Beweismittel  alles schriftlich machen und einfordern  nach   § 33 SGB X Schriftliches Antworten auf Verlangen und § 35  SGB X Begründungspflicht jeder Verwaltungsakt muss begründet werden.


Teile denen das mit dann wirst du sehen das nichts mehr von Leistungseinstellung die Rede sein wird

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1000000

Per Fax oder  Kopie auf die Kopie eine Eingangsbestätigung geben lassen


Gruß Willli S
Willi Schartema
Willi Schartema
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Leistung vorläufig eingestellt wegen angeblich fehlender Mitwirkungspflicht Empty Re: Leistung vorläufig eingestellt wegen angeblich fehlender Mitwirkungspflicht

Beitrag von ahaffmann Mo 15 Jul 2013 - 22:56

Hallo Willi,

danke für die schnelle und wie immer sehr ausführliche Antwort.

Ich war heute morgen da. Schon nach drei Minuten meinte die Sachbearbeiterin, die Leistungen seien ja nur vorläufig eingestellt und die vorläufige Einstellung werde aufgehoben. 

Ich hab dann nochmal nachgehakt, und nach Schilderung der Sachlage, nochmals, ich habe auch gefragt, wie das dann nun weiter geht, da meinte sie, sie gebe das sofort weiter an die Leistungsabteilung und ich müsse mir keine Sorgen machen.
Klang irgendwie... echt.

Ich habe eine ausführliche Stellungnahme da gelassen, von wegen nicht ausreichende Mitwirkungspflicht, und natürlich, dass ich die Antwort von der Rentenversicherung, so sie denn kommt, sofort einreichen werde. Hab ich alles schriftlich abgegeben.

Nun weiß man natürlich nicht, was die in der Leistungsabteilung daraus machen.
Aber da hilft halt eben nur abwarten.

Es müsste ja auch recht zeitnah ein aufhebender Bescheid von denen kommen, in der Art: "hiermit wird die Entscheidung unseres Schreibens vom 9.7. aufgehoben."

Viele Grüße!

ahaffmann

Anzahl der Beiträge : 2
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