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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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EGVA ist rechtswidrig, denn er knüpft Sanktionsandrohungen zum Teil an Verpflichtungen des Antragstellers, unzumutbare bzw. nicht hinreichend konkret bestimmten Obliegenheiten zu erfüllen. Die Nichtnutzung von Internetseiten ohne konkrete Bezeichnung mit  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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EGVA ist rechtswidrig, denn er knüpft Sanktionsandrohungen zum Teil an Verpflichtungen des Antragstellers, unzumutbare bzw. nicht hinreichend konkret bestimmten Obliegenheiten zu erfüllen. Die Nichtnutzung von Internetseiten ohne konkrete Bezeichnung mit  Empty EGVA ist rechtswidrig, denn er knüpft Sanktionsandrohungen zum Teil an Verpflichtungen des Antragstellers, unzumutbare bzw. nicht hinreichend konkret bestimmten Obliegenheiten zu erfüllen. Die Nichtnutzung von Internetseiten ohne konkrete Bezeichnung mit

Beitrag von Willi Schartema Do 25 Mai 2017 - 7:36

Sanktionen zu bedrohen, ist wegen nicht hinreichender Bestimmbarkeit der Obliegenheit rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht genau weiß, welches Verhalten als Pflichtverletzung ausgelegt werden kann.
SG Reutlingen, Beschluss v. 28.04.2017 - S 7 AS 770/17 ER

Leitsatz ( Redakteur )

2. Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist.

3. Eine Teilbarkeit in einen rechtswidrigen und einen ( dann fortbestehenden ) rechtmäßigen Teil des Verwaltungsaktes ist nicht zu erkennen.

Hinweis Gericht

Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. Beschluss der Kammer v. 19.03.2013 - S 7 AS 288/13 ER; ebenso SG Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2016 - S 4 AS 3633/16 ER).

Der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes kann regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden, sondern muss von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem VA mit gegebenen Mitteln des " vorläufigen " Rechtsschutzes angreifen können. Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 159).
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
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