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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Pauschalierung von Sozialleistungen unterliegt keinen grundsätzlichen oder sogar verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Bereich existenzsichernder Leistungen.

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Beitrag von Willi Schartema Do 25 Mai 2017 - 6:09

BSG, Urteil v. 01.12.2016 - B 14 AS 21/15 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für werdende Mütter - Verfassungsmäßigkeit - § 21 Abs. 2 SGB II

Hinweis Gericht

1. Schwangere Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf als den für eine sonstige erwerbsfähige, volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, weil sie unter 25 Jahre alt war und mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Dieses Regelungsgefüge ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - in dem die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 - 7 Nr. 23 zurückgewiesen wurde).

2. Der Errechnung der Höhe des Schwangeren-Mehrbedarfs aus dem jeweiligen persönlichen Regelbedarf der Schwangeren stehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.
Quelle:     http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016-12&nr=14579&pos=27&anz=29
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
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