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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung - EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung - EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Do 25 Mai 2017 - 6:04

 Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit
BSG, Urt. v. 08.02.2017 - - B 14 AS 3/16 R

Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.

Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens nach § 31ff SGB II schließt die spätere Geltendmachung eines Ersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht aus.

2. Das bloße Aufrechterhalten der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lässt sich nicht unter § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II subsumieren.

3. Die Fassung des § 34 SGB II aufgrund des am 1.8.2016 in Kraft getretenen 9. SGB II-ÄndG ist aufgrund des Geltungszeitraumprinzips nicht anzuwenden. Die dortige Einfügung, dass als ein Herbeiführen auch ein Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit gilt, ist entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 18/8041 S 45) keine Klarstellung, wie schon aus dem Vergleich der Wörter "herbeiführen" und "aufrechterhalten" folgt.

4. Ein Herbeiführen iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrags im Februar 2011 entfallen und deshalb durch die Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Februar 2011 neu entstanden sei. Denn für das Entfallen der Hilfebedürftigkeit kommt es nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auf den Zufluss bereiter Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts im jeweiligen Monat an (zu bereiten Mitteln zur Existenzsicherung vgl nur BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R; zum im SGB II maßgebenden Monatsprinzip vgl nur BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - sowie BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R ).
Quelle:    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14578&pos=0&anz=5
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
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