Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen

Nach unten

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen Empty Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Dez 2017 - 13:09

Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 20.11.2017 - S 8 AS 1095/17



Leitsatz ( Juris )


§ 34 Abs. 1 SGB II enthält keine Befugnis zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach durch Feststellungsbescheid. (Rn. 17 – 29)

 
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-133171?hl=true
Quelle:         http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
»  Der Leistungsträger hat bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes Ermessen auszuüben und die tragenden Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes zu erläutern und zu begründen.
» Es lässt sich weder abstrakt noch generell ein Rechtsatz des Inhalts aufstellen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Untätigkeitsklagen grundsätzlich ausscheidet
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB II - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung -
» Ändert sich die Prognose über die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse eines selbstständigen Leistungsberechtigten nach Erlass eines vorläufigen Bewilligungsbescheids wesentlich i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 und bestehen für diese Änderung plausibl
» Die Notwendigkeit eines Umzugs (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist zu bejahen, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Kellerwohnung lebt, die weder hinsichtlich der lichten Raumhöhe noch hinsichtlich der notwendigen Fenster

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten