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Werkstudententätigkeit an einer Tankstelle ist versicherungsfrei
Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 15.02.2017 - L 10 AL 285/15
Leitsatz ( Juris )
1 Die Tätigkeit an einer Tankstelle neben einem Studium ist versicherungsfrei, wenn und solange sie neben dem Studium ausgeübt wird und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (Anschluss an BSG BeckRS 1998, 30038517). Das gilt auch für sog. Werkstudenten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die erforderliche Abgrenzung ist auf die zeitliche Inanspruchnahme abzustellen. Werden 20 Wochenstunden nicht überschritten, bleibt das Studium prägend und die andere Tätigkeit typische versicherungsfreie Nebentätigkeit. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Tätigkeitsbeginn vor der Immatrikulation bedeutet nicht automatisch die Fortsetzung eines ausgeübten Berufs neben dem Studium. Das gilt insbesondere, wenn durch das Studium das Anstreben einer höherwertigen Tätigkeit erkennbar wird und ferner, wenn die Tätigkeit an der Tankstelle inhaltlich in keinem Zusammenhang weder mit dem erlernten noch mit dem durch das Studium angestrebten Beruf steht. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192051&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1 Die Tätigkeit an einer Tankstelle neben einem Studium ist versicherungsfrei, wenn und solange sie neben dem Studium ausgeübt wird und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (Anschluss an BSG BeckRS 1998, 30038517). Das gilt auch für sog. Werkstudenten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die erforderliche Abgrenzung ist auf die zeitliche Inanspruchnahme abzustellen. Werden 20 Wochenstunden nicht überschritten, bleibt das Studium prägend und die andere Tätigkeit typische versicherungsfreie Nebentätigkeit. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Tätigkeitsbeginn vor der Immatrikulation bedeutet nicht automatisch die Fortsetzung eines ausgeübten Berufs neben dem Studium. Das gilt insbesondere, wenn durch das Studium das Anstreben einer höherwertigen Tätigkeit erkennbar wird und ferner, wenn die Tätigkeit an der Tankstelle inhaltlich in keinem Zusammenhang weder mit dem erlernten noch mit dem durch das Studium angestrebten Beruf steht. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192051&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
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