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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn seine Hinzuziehung als notwendig erachtete wurde
Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 29.03.2017 - S 14 AS 210/17
Leitsatz ( Juris )
Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine von der BA festgesetzten Mahngebühr von 10,00 Euro (Mahnbetrag: 1.851,92 Euro) ist bei einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 640,00 Euro eine Geschäftsgebühr von 100,00 Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des mit dem Widerspruch gegen den den Mahnbetrag festsetzenden Bescheid des zuständigen Jobcenters vorbefassten Rechtsanwalts angemessen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine von der BA festgesetzten Mahngebühr von 10,00 Euro (Mahnbetrag: 1.851,92 Euro) ist bei einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 640,00 Euro eine Geschäftsgebühr von 100,00 Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des mit dem Widerspruch gegen den den Mahnbetrag festsetzenden Bescheid des zuständigen Jobcenters vorbefassten Rechtsanwalts angemessen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
Willi S
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