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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn seine Hinzuziehung als notwendig erachtete wurde

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Beitrag von Willi Schartema Di 18 Apr 2017 - 9:28

Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 29.03.2017 - S 14 AS 210/17


Leitsatz ( Juris )

Für ein Widerspruchsverfahren gegen eine von der BA festgesetzten Mahngebühr von 10,00 Euro (Mahnbetrag: 1.851,92 Euro) ist bei einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 640,00 Euro eine Geschäftsgebühr von 100,00 Euro (doppelte Mindestgebühr) als Vergütung des mit dem Widerspruch gegen den den Mahnbetrag festsetzenden Bescheid des zuständigen Jobcenters vorbefassten Rechtsanwalts angemessen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
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