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Zur Anrechnung einer Lohnnachzahlung, welche nach Antragstellung zugeflossen ist.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.02.2017 - L 7 AS 2055/13
1. Das BSG entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass für zurückliegende Zeiträume nachgezahltes Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Krankengeld bzw. nachgezahlte Arbeitslosenhilfe, welches nach Antragstellung zugeflossen sei, als laufende Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 AlgII-V a.F. bzw. im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung im Zuflussmonat in voller Höhe zu berücksichtigen sei und keine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Alg-II-V a.F. bzw. in Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung darstelle.
2. Erst ab 01.08.2016 hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016, BGBl. I S. 1824, 2718). Obwohl der Gesetzgeber von einer klarstellenden Ergänzung spricht (BT-Drucks. 18/8041 S. 33), erlaubte der Gesetzwortlaut bis zum 31.07.2016 eine Berücksichtigung der Gehaltsnachzahlung als Einkommen nur nach den Regelungen in § 11 Abs. 2 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190978&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
1. Das BSG entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass für zurückliegende Zeiträume nachgezahltes Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Krankengeld bzw. nachgezahlte Arbeitslosenhilfe, welches nach Antragstellung zugeflossen sei, als laufende Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 AlgII-V a.F. bzw. im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung im Zuflussmonat in voller Höhe zu berücksichtigen sei und keine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Alg-II-V a.F. bzw. in Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung darstelle.
2. Erst ab 01.08.2016 hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016, BGBl. I S. 1824, 2718). Obwohl der Gesetzgeber von einer klarstellenden Ergänzung spricht (BT-Drucks. 18/8041 S. 33), erlaubte der Gesetzwortlaut bis zum 31.07.2016 eine Berücksichtigung der Gehaltsnachzahlung als Einkommen nur nach den Regelungen in § 11 Abs. 2 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190978&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
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