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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eingliederungsverwaltungsakt im Eilverfahren - Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 14.02.2017 - L 7 AS 113/17 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
Im Eilverfahren sind Eingliederungsverwaltungsakte nur summarisch zu prüfen. Rechtsschutz ist dann nur zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergibt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso BayLSG, Beschluss vom 12.01.2017, L 7 AS 913/16 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Im Eilverfahren sind Eingliederungsverwaltungsakte nur summarisch zu prüfen. Rechtsschutz ist dann nur zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergibt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso BayLSG, Beschluss vom 12.01.2017, L 7 AS 913/16 B ER
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Willi S
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